Bestattungsgesetz RLP 2025

Patricia Rind

Was sich in Rheinland-Pfalz ab Oktober 2025 ändert

Alter Friedhof mit verwitterten Steinkreuzen und blühenden Pflanzen im sanften herbstlichen Licht.

Bestattungsgesetz RLP 2025: Mehr Freiheit in der Bestattungswahl – Was bedeutet das für Angehörige?


Wenn ein geliebter Mensch stirbt, stehen Angehörige vor vielen Entscheidungen. Neben der
Trauer belasten oft die praktischen Fragen: Wo darf die Bestattung stattfinden? Welche Bestattungsarten sind erlaubt? Wie kann die Trauerfeier so gestaltet werden, dass sie dem Leben des Verstorbenen wirklich gerecht wird?

In Rheinland-Pfalz war das über Jahrzehnte streng geregelt. Es gab feste Vorgaben zur Form, zum Ort und zur Durchführung von Beisetzungen – kaum Raum für persönliche Wünsche. Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025, das am 11. September 2025 verabschiedet wurde, ändert sich das grundlegend.

Die Reform macht individuelle und würdevolle Abschiede möglich: Angehörige dürfen jetzt deutlich freier entscheiden, wie eine
Trauerfeier gestaltet wird und wo die letzte Ruhe gefunden wird. Damit entsteht mehr Raum für eine Trauerfeier, die persönlich, nahbar und liebevoll ist – und nicht nur den alten Regeln folgt.

Für mich als freie Trauerrednerin in der Metropolregion Rhein-Neckar ist diese Entwicklung besonders bedeutsam. Ich weiß aus Erfahrung, wie wichtig es ist, dass nicht nur erlaubt ist, was vorgeschrieben war, sondern was Angehörigen in ihrer
Trauer hilft. Dieses Gesetz ist deshalb mehr als eine juristische Reform – es ist eine Antwort auf das, was viele Menschen sich in ihrem schwersten Moment wünschen.

Was ändert sich konkret im Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025?


Das neue Gesetz bringt einen grundlegenden Wandel. Viele Vorgaben, die lange Zeit verpflichtend waren, sind abgeschafft oder deutlich gelockert. An ihre Stelle treten mehr Vertrauen, mehr Freiheit und mehr Menschlichkeit. Es geht nicht darum, alles auf den Kopf zu stellen, sondern Angehörigen mehr Raum zu geben, wenn sie
Abschied nehmen.

Was bislang nur mit Ausnahmegenehmigung möglich war, ist jetzt regulär erlaubt. Die
Urne muss nicht mehr zwingend auf einem Friedhof beigesetzt werden. Mit einer schriftlichen Verfügung zu Lebzeiten kann sie künftig auch zu Hause oder im eigenen Garten aufbewahrt werden. Ebenfalls rechtlich möglich ist die Flussbestattung: Die Asche darf in einer auflösbaren Urne in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar eingebracht werden.

Auch die jahrzehntelange Sargpflicht ist abgeschafft. Damit wird die
Tuchbestattung allgemein zugelassen – unabhängig von Religion oder Weltanschauung. Zudem können Angehörige einen Teil der Asche zu einem Erinnerungsdiamanten oder Schmuckstück verarbeiten lassen, während die übrige Asche auf einem Friedhof beigesetzt werden muss.

Ich sehe darin keine Beliebigkeit, sondern die Chance, eine Beerdigung oder eine
Trauerfeier so zu gestalten, dass sie sich ehrlich und stimmig anfühlt. Als freie Trauerrednerin in der Metropolregion Rhein-Neckar begleite ich viele Familien, die sich eine freie Trauerrede oder eine persönliche Lebensrede wünschen – und bisher an rechtliche Grenzen gestoßen sind. Mit der Reform sind diese Möglichkeiten eindeutig abgesichert. Das hilft nicht nur in der Praxis. Es hilft vor allem im Herzen.

Private Urnenaufbewahrung und Flussbestattung


Für viele Angehörige ist die Möglichkeit, eine Urne im eigenen Zuhause aufzubewahren, ein tröstlicher Gedanke. Es geht nicht darum, nicht loslassen zu wollen, sondern darum, dass der Ort des Erinnerns dort sein darf, wo das Leben weitergeht. Bisher war das in Rheinland-Pfalz nicht erlaubt, die Urne musste auf einem Friedhof beigesetzt werden. Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz ist die private Urnenaufbewahrung nun rechtlich zulässig – wenn der Wille der verstorbenen Person zu Lebzeiten schriftlich dokumentiert wurde und der Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz liegt.

Ebenfalls rechtlich erlaubt ist die
Flussbestattung. Die Asche kann in einer auflösbaren Urne in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar eingebracht werden. Diese Urnen sind so gestaltet, dass sie sich im Wasser vollständig auflösen und nicht ans Ufer gespült werden können. Für viele Menschen ist dies mehr als eine symbolische Geste. Es ist ein Abschied, der sich natürlich anfühlt – fließend, frei und verbunden mit der Natur.

Als
Trauerbegleiterin in der Metropolregion Rhein-Neckar erlebe ich oft, wie wichtig es ist, solche Möglichkeiten überhaupt erst einmal aussprechen zu dürfen – ohne sofort auf ein „Das geht nicht“ zu stoßen. Mit dem neuen Gesetz gewinnen Angehörige mehr Freiheit, den Ort des Gedenkens selbst zu wählen. Das verändert vieles – im Inneren und im Außen.

Sarglose Bestattungen und Tuchbestattungen


Für manche klingt es ungewohnt, für andere ist es ein lang gehegter Wunsch: die Vorstellung, ohne Sarg bestattet zu werden. Eingehüllt in ein schlichtes
Tuch, zur Ruhe gebettet in der Erde. Ohne das starre Gefühl eines Kastens, sondern mit dem Bedürfnis nach etwas Natürlichem, Sanftem und Reduziertem. In Rheinland-Pfalz war das bislang nur in Ausnahmefällen möglich, etwa aus religiösen Gründen. Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 ist die Sargpflicht nun abgeschafft.

Damit ist die
Tuchbestattung in Rheinland-Pfalz für alle Menschen erlaubt – unabhängig von Religion oder Weltanschauung. Wer sich eine naturnahe, schlichte Beisetzung wünscht, kann diesen Weg künftig wählen. Damit entsteht mehr Freiheit für unterschiedliche Formen des Abschieds. Angehörige können eine würdevolle, aber nicht traditionelle Trauerfeier gestalten – mit einer freien Trauerrede, mit persönlicher Musik und mit Ritualen, die das gelebte Leben widerspiegeln.

Die neue Regelung schafft eine klare rechtliche Grundlage. Entscheidend bleibt, dass der Wille der verstorbenen Person respektiert und
dokumentiert ist. Für mich als freie Trauerrednerin ist das ein wichtiger Schritt: Die Bestattung schreibt nicht mehr vor, was richtig ist, sondern lässt zu, was sich für die Angehörigen stimmig anfühlt.

Erinnerungsstücke aus Asche - neue Formen des Gedenkens


Der Gedanke, einen kleinen Teil der Asche eines verstorbenen Menschen in etwas Bleibendes zu verwandeln, berührt viele. Ein Schmuckstück, ein Gedenkstein, vielleicht ein kleiner Anhänger, der mitgetragen werden kann – nicht als Ersatz für den Verlust, sondern als Zeichen der Verbindung. In Rheinland-Pfalz war das bisher rechtlich nicht erlaubt. Die Asche durfte nicht geteilt oder weitergegeben werden. Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 sind nun auch diese Formen des Erinnerns möglich.

Erlaubt ist künftig die Herstellung von
Erinnerungsdiamanten aus einem Teil der Asche. Die übrige Asche muss allerdings weiterhin auf einem Friedhof beigesetzt werden. Außerdem dürfen Angehörige die Asche auf mehrere kleine Urnen aufteilen lassen, wenn die verstorbene Person dies zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat. Die Durchführung ist ausschließlich qualifizierten Fachkräften vorbehalten, um die Würde des Verstorbenen zu wahren.

In der öffentlichen Debatte gab es auch kritische Stimmen, insbesondere von kirchlicher Seite. Befürchtet wird ein Verlust der Totenruhe. Diese Bedenken verdienen Gehör. Doch ebenso wichtig ist die Erkenntnis, dass Trauer unterschiedliche Ausdrucksformen braucht. Ein Erinnerungsstück ersetzt keine
Trauerrede, keine Trauerfeier und keine persönlichen Worte, aber es kann ein leiser, starker Anker sein. Gerade wenn die Bestattung vorbei ist, die Blumen verwelkt sind und der Alltag wieder beginnt, kann ein solches Zeichen Halt geben.

Ein würdevoller Umgang mit Sternenkindern


Wenn ein Kind vor, während oder kurz nach der Geburt stirbt, bricht für die Eltern eine Welt zusammen. Es fehlen nicht nur Worte – oft fehlt auch die Möglichkeit, diesen Verlust als das zu begreifen, was er ist: der Tod eines geliebten Menschen. Viele betroffene Familien haben in den vergangenen Jahren erlebt, dass ihr Schmerz im Gesetz kaum vorkam. Statt von einem Kind war häufig nur von einer „Fehlgeburt“ die Rede. Wer sein
Sternenkind bestatten wollte, stieß oft auf rechtliche oder organisatorische Grenzen. Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 ändert sich das.

Künftig können alle Kinder, unabhängig von Schwangerschaftswoche oder Geburtsgewicht, würdevoll bestattet werden. Eltern haben das Recht auf eine Einzelbestattung ihres
Sternenkindes oder – wenn kein eigener Wunsch geäußert wird – auf eine würdige Sammelbestattung, die durch Klinik oder Arzt organisiert wird. Eine besondere Neuerung ist die Möglichkeit, ein Sternenkind gemeinsam mit einem gleichzeitig oder kurz darauf verstorbenen Elternteil zu bestatten. Gemeint ist vor allem der tragische Fall, dass eine Mutter während der Geburt verstirbt. Formal ist die Regelung jedoch bewusst weiter gefasst: Auch wenn der Vater oder ein anderer Sorgeberechtigter im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt stirbt – etwa durch eine Krankheit, einen Unfall oder eine andere kritische Situation –, kann eine gemeinsame Bestattung stattfinden. Der Antrag dazu kann von einem Elternteil gestellt werden; falls kein Elternteil mehr lebt, entscheiden Klinik oder Behörde.

Damit werden Familienrechte gestärkt und die Würde der Kinder wie auch der Elternteile anerkannt.

Als freie
Trauerrednerin und Trauerbegleiterin gestalte ich immer wieder Abschiede für Sternenkinder. Diese Feiern gehören zu den stillsten und zugleich stärksten Momenten meiner Arbeit. Es geht darum, einen Raum zu schaffen, in dem Trauer sein darf – und in dem das kurze Leben eines Kindes nicht verloren geht, sondern wahrgenommen wird.


Für betroffene Familien gibt es zudem wichtige Anlaufstellen wie
veid.de oder den Bundesverband Kinderhospiz. Das neue Gesetz schafft die rechtliche Grundlage. Die menschliche Würde braucht aber mehr als Paragraphen. Sie braucht Aufmerksamkeit, Sprache und Zeit – genau das versuche ich in meiner Arbeit weiterzugeben.

Weitere wichtige Änderungen im Bestattungsgesetz


Neben den zentralen Neuerungen – wie der Möglichkeit, Urnen zu Hause oder im eigenen Garten aufzubewahren, der Flussbestattung, der Abschaffung der Sargpflicht oder den erweiterten Rechten für Sternenkinder – enthält das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 weitere Regelungen, die für Angehörige praktisch bedeutsam sind.

Ein wichtiger Punkt ist die Flexibilisierung der Ruhezeiten. Friedhöfe können die Fristen künftig variabler gestalten, um regionale Unterschiede besser zu berücksichtigen. So bleibt Raum, den Charakter des jeweiligen Ortes zu bewahren und zugleich individuelle Entscheidungen zu ermöglichen.

Erlaubt ist außerdem die Herstellung von
Erinnerungsdiamanten aus einem Teil der Asche. Die übrige Asche muss weiterhin auf einem Friedhof beigesetzt werden. Ebenso kann die Totenasche auf mehrere Urnen aufgeteilt werden, wenn der Verstorbene dies zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat. Die Durchführung liegt ausschließlich in den Händen von qualifizierten Bestatterinnen und Bestattern. Sie allein sind auch berechtigt, die Asche außerhalb von Friedhöfen zu verstreuen – etwa im eigenen Garten oder bei Flussbestattungen in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar.


Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 wird die Reerdigung, auch Humusbestattung genannt, offiziell erlaubt. Diese ökologische Form der Bestattung wandelt den Körper innerhalb von etwa 40 Tagen in Erde um und gilt als nachhaltige Alternative zu Erd- oder Feuerbestattung. Voraussetzung für diese Bestattungsart ist eine klare schriftliche Verfügung zu Lebzeiten. Damit haben Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz ab

Für Soldaten, Polizisten und andere Einsatzkräfte gilt eine Sonderregel: Ihre Ehrengräber werden dauerhaft gepflegt, auch über die übliche Ruhezeit hinaus. Damit wird ein besonderes Zeichen der Anerkennung gesetzt.

Als freie Trauerrednerin in der Metropolregion Rhein-Neckar finde ich es wichtig, dass diese Details nicht übersehen werden. Sie zeigen, dass das Gesetz nicht nur symbolisch sein soll, sondern Angehörige auch im Alltag entlasten kann. In meiner Arbeit als
Trauerbegleiterin erlebe ich täglich, wie komplex Trauer ist – und wie sehr es hilft, wenn gesetzliche Rahmenbedingungen nicht zusätzlich belasten, sondern unterstützen.

Debatten und Bedenken im Vorfeld


Dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 gingen intensive Debatten voraus. Am 24. Juni 2025 fand im Gesundheitsausschuss des Landtags eine öffentliche Anhörung statt, bei der Verbände, Fachleute und Interessenvertretungen ihre Sicht eingebracht haben. Unter anderem beteiligte sich auch der Verbraucherverband Aeternitas.

Besonders viel Zustimmung erhielten die neuen Freiheiten rund um die Urnenaufbewahrung zu Hause, die Flussbestattung, die Abschaffung der Sargpflicht und die stärkere Berücksichtigung von
Sternenkindern. Doch es gab auch deutliche Kritik. Vor allem Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen äußerten Bedenken. Sie fürchteten, dass die Lockerung der Friedhofspflicht und die private Aufbewahrung von Urnen die Totenruhe gefährden könnten. Auch die Möglichkeit, Asche in mehreren Urnen aufzuteilen oder Erinnerungsdiamanten herzustellen, wurde kritisch gesehen. Hier wurde vor einem Verlust an Würde gewarnt.

Darüber hinaus forderten einige Stimmen präzisere Regeln zur Umsetzung: Wie soll der Wille des Verstorbenen eindeutig dokumentiert werden? Wie wird gesichert, dass Bestattungen außerhalb des Friedhofs pietätvoll ablaufen? Diese Fragen wurden im Gesetzgebungsverfahren intensiv diskutiert.

Am Ende hat sich jedoch die Linie durchgesetzt, die Angehörigen mehr Freiheit und mehr Gestaltungsraum zu geben. Rheinland-Pfalz ist damit das Bundesland mit den liberalsten Bestattungsregelungen in Deutschland. Für mich als freie
Trauerrednerin ist das ein wichtiges Signal: Die Gesellschaft erkennt an, dass Trauer individuell ist – und dass ein würdevoller Abschied nicht von starren Vorgaben bestimmt werden darf, sondern von dem, was für die Hinterbliebenen stimmig ist.

Fazit: Mehr Raum für individuelle Trauer und persönliche Abschiedsrituale


Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 ist mehr als eine juristische Anpassung – es ist ein Schritt hin zu einer anderen Trauerkultur. Einer, die anerkennt, dass Menschen unterschiedlich trauern.

Dass nicht jeder Abschied auf einem Friedhof stattfinden muss.

Dass eine Bestattung nicht nur ein Verwaltungsakt ist, sondern ein zutiefst persönlicher Moment.

Und dass eine
Trauerrede mehr sein darf als ein Rückblick – nämlich ein würdevoller Raum für Erinnerung, für Liebe, für Verbindung.

Mit der Reform können Angehörige vieles freier entscheiden: ob die Urne zu Hause oder im eigenen Garten aufbewahrt wird, ob die Asche in einer auflösbaren Urne dem Rhein, der Mosel, der Lahn oder der Saar übergeben wird, ob eine Beisetzung im Tuch stattfindet oder ob aus einem Teil der Asche ein Erinnerungsdiamant entstehen darf. Wer eine Trauerfeier gestalten möchte, erhält neue Möglichkeiten. Wer sich eine
freie Trauerrede oder eine Lebensrede wünscht, stößt auf weniger Hürden. Und wer als Familie einen ganz eigenen Abschied sucht, findet nun rechtliche Sicherheit.

Ich
begleite Trauernde in der Metropolregion Rhein-Neckar. Andere Regionen sind natürlich auch möglich – fragen Sie mich einfach an. Wenn Sie sich eine persönliche Trauerfeier wünschen oder jemanden suchen, der Sie auf diesem Weg einfühlsam begleitet, bin ich für Sie da. Mit Zeit. Mit Worten, die tragen. Und mit dem Wissen, dass jede Form der Trauer einzigartig ist – so wie das Leben, das wir verabschieden.

Was dieses Gesetz für Ihre Entscheidungen bedeutet, erläutere ich auch in meinem Beitrag zu den verschiedenen
Bestattungsarten. Und wenn Sie sich frühzeitig vorbereiten möchten, finden Sie auf meinem Blog viele Gedanken und Impulse rund um die Trauerredenvorsorge und um die Bestattungsvorsorge.

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