Vorsorge im Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025
Vorsorge im neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz:
Was Sie zu Lebzeiten regeln müssen

Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 eröffnet Angehörigen viele Freiheiten: Urnen dürfen zuhause oder im eigenen Garten aufbewahrt werden, Flussbestattungen sind erlaubt, die Sargpflicht wurde abgeschafft, und auch Erinnerungsdiamanten oder Mehrfach-Urnen sind möglich.
Doch all diese neuen Wege haben eines gemeinsam: Sie sind nur dann zulässig, wenn der Wille der verstorbenen Person zu Lebzeiten schriftlich festgehalten wurde.
Für Familien bedeutet das: Ohne klare Verfügung bleibt es bei den traditionellen Formen der Bestattung – mit Beisetzung auf dem Friedhof. Wer also möchte, dass der Abschied anders gestaltet wird, muss rechtzeitig vorsorgen.
Als freie
Trauerrednerin und
Trauerbegleiterin in der Metropolregion Rhein-Neckar erlebe ich oft, wie entlastend es für Angehörige ist, wenn diese Entscheidungen nicht erst im Todesfall getroffen werden müssen.
Vorsorge bedeutet, den eigenen Willen zu formulieren – und damit Klarheit und Sicherheit zu schaffen.
Inhalte
- Warum Vorsorge so wichtig ist
- Wie eine Verfügung aussehen muss
- Vorsorge und die Rolle der Angehörigen
- Urne zuhause oder im Garten
- Flussbestattung
- Tuchbestattung
- Reerdigung (Humusbestattung)
- Erinnerungsdiamanten
- Mehrfach-Urnen
- Trauerredenvorsorge als Ergänzung
- Vorsorge in der Metropolregion Rhein-Neckar
- Fazit: Vorsorge ist Fürsorge
Warum Vorsorge so wichtig ist
Das neue
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 eröffnet viele neue Möglichkeiten, die einen Abschied persönlicher und individueller machen. Doch diese neuen Bestattungsarten sind nur dann zulässig, wenn der Wille der verstorbenen Person zu Lebzeiten eindeutig schriftlich festgehalten wurde. Ohne Vorsorge bleiben nur die traditionellen Wege, vor allem die
Beisetzung auf dem Friedhof.
Konkret schreibt das Gesetz vor, dass eine schriftliche Verfügung nötig ist, wenn eine Urne zuhause oder im eigenen Garten aufbewahrt werden soll, wenn eine Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar gewünscht wird, wenn die Asche auf mehrere Urnen aufgeteilt werden soll, wenn ein Erinnerungsdiamant aus einem Teil der Asche entstehen soll oder wenn eine Tuchbestattung anstelle eines Sarges vorgesehen ist.
All diese Optionen können Angehörige nur dann umsetzen, wenn sie im Voraus klar geregelt wurden. Das macht die
Bestattungsvorsorge zu einem zentralen Punkt. Wer rechtzeitig entscheidet, entlastet seine Familie und sorgt dafür, dass der
Abschied so gestaltet wird, wie er sich stimmig anfühlt.
Vorsorge ist damit kein Randthema, sondern die Voraussetzung, dass persönliche Wünsche, eine freie
Trauerrede oder eine individuell gestaltete
Trauerfeier wirklich umgesetzt werden können. Gerade in der Metropolregion Rhein-Neckar nutzen immer mehr Menschen diese Möglichkeit, weil sie spüren, wie wichtig es ist, den eigenen Weg festzulegen und damit Angehörige zu entlasten.
Wie eine Verfügung aussehen muss
Das Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 verlangt für alle nicht-traditionellen Bestattungen eine klare schriftliche Willensbekundung. Das betrifft die Urnenaufbewahrung zuhause oder im eigenen Garten, die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar, die Aufteilung der Asche in mehrere Urnen, die Herstellung eines Erinnerungsdiamanten und die Tuchbestattung.
Eine klare Willensbekundung bedeutet:
- Sie muss schriftlich vorliegen.
- Sie muss eindeutig formuliert sein. Unklare Aussagen oder mündliche Absprachen reichen nicht.
- Sie muss zweifelsfrei der verstorbenen Person zugeordnet werden können.
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor. Es reicht ein handschriftliches oder maschinell erstelltes Dokument, solange es eindeutig ist und den Wunsch klar benennt. Wichtig ist, dass festgehalten wird, welche Bestattungsart gewählt wird – zum Beispiel „Ich wünsche, dass meine Urne nach meiner Einäscherung im Garten meines Wohnhauses aufbewahrt wird“ oder „Ich wünsche eine Flussbestattung in der Mosel“.
Damit wird sichergestellt, dass Angehörige nicht in rechtliche Unsicherheit geraten. Sie können sich auf die Verfügung berufen, und die Durchführenden – Bestatterinnen, Bestatter oder Behörden – haben eine verlässliche Grundlage.
So schafft das Gesetz Klarheit: Die Verantwortung liegt bei der verstorbenen Person, die zu Lebzeiten entscheidet. Angehörige müssen diesen Weg nicht mehr im Nachhinein suchen, sondern können mit Gewissheit handeln.
Vorsorge und die Rolle der Angehörigen
Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 macht deutlich: Die Entscheidung über nicht-traditionelle Bestattungen liegt allein bei der verstorbenen Person. Angehörige dürfen diese Formen nicht nachträglich bestimmen, wenn keine schriftliche Verfügung vorliegt. Das bedeutet: Ohne Vorsorge bleibt nur die klassische
Beisetzung auf dem Friedhof.
Für Familien ist diese Regelung in zweifacher Hinsicht bedeutsam. Einerseits kann es schmerzhaft sein, wenn keine Verfügung existiert und gewünschte Freiheiten deshalb nicht genutzt werden dürfen. Andererseits bringt eine rechtzeitig verfasste Willensbekundung große Entlastung. Denn Angehörige wissen dann genau, wie der letzte Weg gestaltet werden soll – ob die Urne zuhause oder im Garten aufbewahrt wird, ob eine Flussbestattung vorgesehen ist, ob eine Tuchbestattung gewünscht wurde oder ob ein Erinnerungsdiamant entstehen darf.
Damit nimmt Vorsorge den Angehörigen eine schwere Last ab. Sie müssen nicht rätseln, diskutieren oder Entscheidungen im Stress der Trauer treffen. Stattdessen können sie sich darauf verlassen, dass der Wille klar dokumentiert ist.
Als freie
Trauerrednerin in der Metropolregion Rhein-Neckar erlebe ich oft, wie groß die Erleichterung ist, wenn dieser Rahmen schon gesetzt wurde. Angehörige können sich dann auf das konzentrieren, was im Moment des Abschieds wirklich zählt: die
Trauerfeier gestalten, persönliche Worte finden und gemeinsam erinnern.
Urne zuhause oder im eigenen Garten
Viele Menschen empfinden den Gedanken tröstlich, eine Urne zuhause oder im eigenen Garten aufbewahren zu dürfen. Es bedeutet, dass der Ort der Erinnerung nicht irgendwo weit weg liegt, sondern dort, wo das Leben weitergeht.
Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 erlaubt das erstmals – unter klaren Bedingungen: Der Verstorbene muss diesen Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten haben, und sein Hauptwohnsitz muss in Rheinland-Pfalz gewesen sein. Nur dann dürfen Angehörige die Urne im privaten Bereich aufstellen. Für viele Familien ist das eine wertvolle Möglichkeit, Nähe auch nach dem Tod spürbar zu machen.
Flussbestattung
Ein Abschied am Wasser berührt viele Menschen tief. Wer sich mit Rhein, Mosel, Lahn oder Saar verbunden gefühlt hat, kann nun dort seine letzte Ruhe finden.
Das Gesetz erlaubt die Flussbestattung, wenn der Wunsch eindeutig schriftlich festgehalten wurde. Die Asche wird dabei in einer speziellen Urne beigesetzt, die sich im Wasser vollständig auflöst. Durchgeführt werden darf dies ausschließlich von Bestatterinnen oder Bestattern.
Für Angehörige kann dieser Abschied heilsam sein: Das Wasser trägt die Erinnerung weiter, frei und ungebunden – und doch in Würde.
Tuchbestattung
Die Sargpflicht war über Jahrzehnte eine feste Vorgabe.
Mit der Reform ist sie abgeschafft – und damit ist die Tuchbestattung für alle Menschen möglich, nicht nur aus religiösen Gründen. Wer sich einen schlichten, naturnahen Abschied wünscht, darf diesen Weg gehen, wenn er oder sie es zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat.
Für viele fühlt sich das sanfter und näher an der Natur an: eingehüllt in ein Tuch, zur Ruhe gebettet, ohne die Strenge eines Sarges. Es ist eine Form des Loslassens, die durch ihre Schlichtheit viel Würde in sich trägt.
Reerdigung (Humusbestattung)
Mit dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 ist nun auch die Reerdigung, oft Humusbestattung genannt, offiziell erlaubt. Bei dieser ökologischen Form der Bestattung wird der Körper in einem besonderen Verfahren innerhalb von etwa 40 Tagen zu fruchtbarer Erde verwandelt. Viele Menschen empfinden den Gedanken tröstlich, dass der Kreislauf des Lebens so sichtbar weitergeht – still, würdevoll und in enger Verbindung zur Natur.
Der Landtag hat die Reerdigung am 11. September 2025 ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen. Damit steht sie in Rheinland-Pfalz ab Herbst als gleichberechtigte Alternative zu Erd- oder Feuerbestattung zur Verfügung. Voraussetzung bleibt auch hier eine klare schriftliche Verfügung zu Lebzeiten, damit der Wille zweifelsfrei dokumentiert ist.
Für Angehörige eröffnet sich damit ein neuer Weg des Abschieds: ein naturnaher, achtsamer Umgang mit dem Tod, der nicht nur nachhaltig ist, sondern auch einen tiefen Sinn für Verbundenheit spürbar macht.
Erinnerungsdiamanten
Ein kleiner Teil der Asche darf künftig in etwas Bleibendes verwandelt werden – in einen Erinnerungsdiamanten oder ein Schmuckstück.
Die rechtlichen Vorgaben sind klar: Nur wenn der Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten wurde, ist diese Form erlaubt. Der restliche Teil der Asche muss weiterhin auf einem Friedhof beigesetzt werden.
Für Angehörige kann ein solches Erinnerungsstück sehr wertvoll sein. Es begleitet im Alltag, erinnert an die Verbundenheit und schenkt Halt – besonders dann, wenn die Stille nach der Trauerfeier groß wird.
Mehrfach-Urnen
Manche Familien wünschen sich, dass die Asche nicht an einem einzigen Ort bleibt. Das neue Bestattungsgesetz macht es möglich, sie auf mehrere Urnen zu verteilen – aber nur, wenn dieser Wunsch eindeutig schriftlich vom Verstorbenen verfügt wurde.
Auch hier gilt: Die Aufteilung darf ausschließlich von Bestatterinnen oder Bestattern durchgeführt werden. So bleibt die Würde gewahrt.
Für Angehörige kann diese Regelung tröstlich sein: Jedes Kind, jeder nahe Angehörige darf eine kleine Urne bei sich haben und einen eigenen Ort des Erinnerns gestalten. Nähe wird dadurch geteilt, ohne dass sie verloren geht.
Trauerredenvorsorge als Ergänzung
Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 regelt vor allem die äußeren Formen der Bestattung – ob eine Urne zuhause bleiben darf, eine Flussbestattung möglich ist oder eine Tuchbestattung gewählt werden kann. Doch ebenso wichtig ist die Frage, wie die Trauerfeier selbst gestaltet wird. Hier kommt die
Trauerredenvorsorge ins Spiel.
In einer Vorsorgevereinbarung können Menschen schon zu Lebzeiten festlegen, wie ihre
Trauerfeier aussehen soll und welche Worte gesprochen werden. Während das Gesetz verlangt, dass bestimmte Bestattungsarten schriftlich verfügt werden, geht die Trauerredenvorsorge noch einen Schritt weiter: Sie schafft Raum für persönliche Inhalte. Wer eine freie
Trauerrede wünscht, kann dies genauso festhalten wie die Auswahl von Musik, Ritualen oder den besonderen Momenten, die nicht vergessen werden sollen.
Für Angehörige ist diese Vorsorge eine große Entlastung. Sie müssen im Moment der
Trauer nicht überlegen, welche Worte, welche Lieder oder welche Atmosphäre dem Verstorbenen entsprochen hätten. Sie dürfen sich getragen fühlen von dem Wissen, dass der Abschied so gestaltet wird, wie es gewünscht war.
Als freie Trauerrednerin in der Metropolregion Rhein-Neckar begleite ich solche
Vorsorgegespräche einfühlsam. Dabei geht es nicht um Formalitäten allein, sondern darum, in Ruhe nachzuspüren: Welche Worte sollen bleiben? Welche Botschaft möchte ich meinen Lieben mitgeben? So wird Vorsorge nicht nur zu einer rechtlichen Absicherung, sondern zu einem Geschenk an die Angehörigen.
Vorsorge in der Metropolregion Rhein-Neckar
In der Metropolregion Rhein-Neckar spüre ich in meiner Arbeit als freie Trauerrednerin und
Trauerbegleiterin, wie groß der Wunsch nach individuellen Abschiedsformen ist. Viele Menschen möchten, dass ihre
Trauerfeier nicht durch starre Regeln bestimmt wird, sondern durch das, was zu ihrem Leben passt. Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 macht das möglich – aber nur, wenn die eigenen Wünsche rechtzeitig festgelegt werden.
Ob die Urne zuhause bleiben soll, eine Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar gewünscht wird, eine Tuchbestattung stattfindet oder ein Erinnerungsdiamant entstehen darf – jede dieser Entscheidungen muss schriftlich verfügt werden. Nur dann können Angehörige sicher sein, dass der letzte Weg so gestaltet wird, wie er gedacht war.
Gerade hier in der Region erlebe ich, wie entlastend solche Vorsorgegespräche sind. Sie schaffen Klarheit für die Familie und Frieden für die eigene Seele. Viele Menschen sagen mir, dass es ihnen Ruhe gibt, zu wissen: Meine Angehörigen müssen nicht mehr entscheiden, wenn ich es nicht mehr kann. Sie dürfen einfach trauern – und einen Abschied erleben, der wirklich zu mir passt.
Vorsorge ist damit auch in der Metropolregion Rhein-Neckar mehr als eine rechtliche Absicherung. Sie ist ein Ausdruck von Fürsorge und ein Zeichen der Liebe zu den Menschen, die zurückbleiben.
Fazit: Vorsorge ist Fürsorge
Das neue
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz 2025 eröffnet viele neue Möglichkeiten: die Urne zuhause oder im eigenen Garten, die Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar, die Tuchbestattung, Erinnerungsdiamanten oder die Aufteilung in mehrere
Urnen. Doch all diese Wege stehen nur offen, wenn die verstorbene Person sie zu Lebzeiten eindeutig schriftlich verfügt hat. Ohne diese Vorsorge bleibt es bei der traditionellen
Beisetzung auf dem Friedhof.
Vorsorge ist deshalb mehr als ein rechtlicher Schritt. Sie ist ein Akt der Fürsorge – für sich selbst und für die Angehörigen. Wer seinen Willen klar festhält, nimmt den Menschen, die zurückbleiben, eine große Last ab. Sie müssen nicht rätseln, nicht streiten, nicht im schwersten Moment Entscheidungen treffen. Sie dürfen sich darauf verlassen, dass alles so geschieht, wie es gewünscht war.
Als freie Trauerrednerin in der Metropolregion Rhein-Neckar begleite ich solche
Vorsorgeprozesse einfühlsam. Dabei geht es nicht nur um Paragraphen, sondern um das, was wirklich bleibt: Worte, die tragen, Erinnerungen, die Halt geben, und die Gewissheit, dass jede
Trauerfeier einzigartig sein darf – so wie das Leben, das verabschiedet wird.